Ruhen der Kassenzulassung

Der Arzt hat das Recht, wenn er aufgrund äußerer Umstände seine Kassenzulassung nicht ausüben kann, diese ruhen zu lassen. Der Antrag ist beim Zulassungsausschuss zu stellen. Ein Ruhen der Zulassung muss begründet sein. Klassische Fälle für ein Ruhen der Zulassung sind: eine eigene Weiterbildung (z. B. der konventionelle Radiologe, der die Künste von CT und MRT erlernen will),

ein Auslandsaufenthalt (beispielsweise für "Ärzte ohne Grenzen") oder aber auch

eine eigene Erkrankung.

So ist es vorstellbar, dass eine Ärztin, bei der Brustkrebs festgestellt wurde, ein Ruhen der Zulassung für ein Jahr beantragt, um sich behandeln zu lassen. Ein Ruhen der Zulassung kann nur zeitlich befristet genehmigt werden, ein unbefristetes Ruhen der Zulassung dagegen nicht.